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VERBAND DER GEWERKSCHAFTSBESCHÄFTIGTEN

Satzung

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Satzung des Verbandes der Gewerkschaftsbeschäftigten

Gestützt auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, geleitet von den Grundsätzen freier und unabhängiger Gewerkschaften und getragen von dem Willen, das bewährte Institut der Tarifautonomie auch im innergewerkschaftlichen Raum zur Geltung zu bringen, wurde dieser Verband gegründet. Beschlossen von der Gründungsversammlung am 9. April 1994 in Fulda, zuletzt ergänzt von der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2011 in Frankfurt/Main.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes[nach oben]

Der Verband führt den Namen "Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten" (VGB). Der Sitz wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.

§ 2 Verbandszweck[nach oben]

Der Verband vertritt die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Beschäftigten der Gewerk-schaften, ihrer Dachorganisationen, ihrer gewerkschaftseigenen Einrichtungen und Ge-sellschaften einschließlich der Einrichtungen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, gegenüber diesen Organisationen. Er ist von diesen Organisationen bei seiner Aufgabenerfüllung unabhängig. Der VGB strebt insbesondere an, die kollektiven Arbeits- und Einkommensbedingungen der Beschäftigten der Gewerkschaften, ihrer Dachorganisationen, ihrer gewerkschaftseigenen Einrichtungen und Gesellschaften einschließlich der Einrichtungen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in Tarifverträgen mit den gewerkschaftlichen Arbeitgebern zu regeln.

§ 3 Geltungsbereich[nach oben]

Der Geltungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Grundsätze[nach oben]

(1) Verband ist weder eine konkurrierende noch eine gegnerische Organisation zu den Ge-werkschaften und ihren Dachorganisationen in ihrer Rolle als Koalitionen. Der VGB ist jedoch Kontrahent der Gewerkschaften in ihrer Rolle als Arbeitgeber der Gewerkschaftsbeschäftigten.
(2) Der Verband bekennt sich zu den Prinzipien freier und unabhängiger Gewerkschaften.
(3) Der Verband ist gegenüber den politischen Strömungen in der Arbeitswelt und den politischen Parteien und Gruppierungen unabhängig und pluralistisch – aber keineswegs politisch neutral. Er bezieht Position im Interesse der Gewerkschaftsbeschäftigten. Der Verband übernimmt nur solche Aufgaben, die aus rechtlichen und gewerkschaftspolitischen Gründen, insbesondere wegen mangelnder Gegnerfreiheit, von den Gewerkschaften, ihren Organisationen und Tochterunternehmen für ihre Beschäftigten nicht selber übernommen werden können.

§ 5 Aufgaben des Verbandes[nach oben]

Aus den in § 4 genannten Grundsätzen ergeben sich für den Verband folgende Aufgaben:
a) Wahrung und Verbesserung der Einkommens und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Gewerkschaften und deren Organisationen gemäß § 2 dieser Satzung.
b) Förderung der Gleichstellung der Frauen.
c) Unterstützung der Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte im Organisationsbereich des Verbandes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei deren Eintreten für die Tarifautonomie und der Auseinandersetzung mit von den Gewerkschaftsarbeitgebern abhängigen und nicht gegnerfreien tarifwilligen Koalitionen.
d) Beratung bei Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Wahrnehmung verbandspolitischer Ziele und Aufgaben ergeben.

§ 6 Mitgliedschaft[nach oben]

(1) Der Verband steht allen Beschäftigten der Gewerkschaften und deren Organisationen gemäß § 2 dieser Satzung offen, soweit sie den Zweck und die Grundsätze des Verbandes unterstützen. Das gleiche gilt für Personen, die für eine Tätigkeit in diesen Organisationen ausgebildet werden sowie für frühere Beschäftigte dieser Organisationen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung nach Zustimmung des Vorstandes erworben. Das Mitglied erhält eine Mitgliedsbescheinigung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder[nach oben]

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verband durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder erhalten auf Antrag Rechtsschutz in beruflichen Angelegenheiten nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Rechtsschutzordnung. Auf die Erteilung von Rechts-schutz besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Weitere Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den von den Organen des Verbandes beschlossenen Beitrag zu entrichten,
b) die Ziele des Verbandes zu unterstützen und zu fördern sowie der Satzung entsprechend zu handeln.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft[nach oben]

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet
a) durch Austritt; dieser muss spätestens 6 Wochen zum Quartalsschluss schriftlich gegenüber dem Verband erklärt werden
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
(2) Die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 9 Ausschluss und Ruhen der Mitgliedschaft[nach oben]

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
a) die Mitgliedschaft durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen von wichtigen, der Aufnahme entgegenstehenden Tatsachen erlangt hat,
b) sich dem Verband gegenüber grob schädigend verhalten hat.
(2) Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(3) Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder Revisoren entscheidet eine Mitglie-derversammlung. Bei Widerspruch des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes oder Revisors entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen das Amt und die Mitgliedschaft.
(4) Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann durch den Verbandsvorstand erfolgen.

§ 10 Beiträge[nach oben]

(1) Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur satzungsgemäßen Beitragszahlung verpflichtet.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich erhoben. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist zu Beginn des Vierteljahres fällig. Er wird in der Regel durch Lastschrift erhoben.

§ 11 Verbandsorgane[nach oben]

Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) regionale, örtliche und fachliche Gliederungen.

§ 12 Mitgliederversammlung[nach oben]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor Zusammentritt durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist.
(4) Für die Kassen- und Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für 2 Jahre. Wiederwahl ist nur für einen der Prüfer zulässig. Die Kassenprüfer unterrichten den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

§ 13 Vorstand[nach oben]

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die/den erste(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter/innen sowie die/den Kassierer/in, zusätzlich werden mindestens vier weitere Personen in den Vorstand gewählt. Die Mitgliederversammlung hat vor dem Wahlgang über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. Satz 1 zu beschließen.
(2) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
(3) Der Vorstand leitet den Verband im Rahmen der Satzung und der gefassten Beschlüsse. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Arbeit verantwortlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich, die Vorstandsmitglieder erhalten lediglich Auslagenersatz.
(4) Der Verband wird nach innen und außen durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten. Im Verhinderungsfall der/des 1. Vorsitzenden vertreten die beiden Stellvertreter gemeinsam den Verband.
(5) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere Bevollmächtigte übertragen. Er kann sich dabei besoldeter Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie besoldeter Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und Geschäftsstellen bedienen.
(6) Über die Einstellung besoldeter Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entscheidet der Vorstand. Die Einstellung besoldeter Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verbandes und des Vorstandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse. Von der/dem Vorsitzenden dabei vorzunehmende öffentlichkeitswirksame Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Haben von der/dem Vorsitzenden geplante Maßnahmen finanzielle Auswirkungen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kassierers. Die Zustimmungen können auch im Umlaufverfahren oder telefonisch/elektronisch eingeholt werden, sie sind zu protokollieren.
(8) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die/der Vorsitzende hat auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern jederzeit binnen 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
(9) Dem Kassierer wird Bankvollmacht erteilt. Er erhebt die Beiträge, führt die Kasse und verwaltet das Vermögen des Verbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse. Er ist dem Vorstand regelmäßig Rechenschaft schuldig und hat dem Vorstand regelmäßig und der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten. Im Falle von Rücktritt oder Tod des Kassierers ist der Vorstand ermächtigt, die Position des Kassierers kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 14 Örtliche, regionale und fachliche Gliederungen[nach oben]

Örtliche, regionale und fachliche Gliederungen werden bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet. Ihr Aufbau muss nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. § 11 gilt entsprechend.

§ 15 Satzungsänderungen[nach oben]

(1) Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert oder erweitert werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand vorzulegen und von diesem mit der Einberufung der Mitgliederversammlung zu versenden.

§ 16 Auflösung des Verbandes[nach oben]

(1) Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Es gilt das Verfahren des § 15 Abs. 2.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Anschrift: Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB), Industriestr. 3, D 04229 Leipzig Tel.: 0341-4807008, Fax: 0341-4807007
Internet: www.dervgb.de , E-mail: vgb@rosmar.de

Beitrag monatlich: Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre 6,- €, übrige Beschäftigte 3,- €