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VGB Informationen zur U-Kasse

 

Info Unterstützungskasse BAG

Diese Informationen sind für Gewerkschaftsbeschäftigte, die von der Unterstützungs-kasse des DGB e.V. (U-Kasse) eine Betriebsrente beziehen und seit Jahren auf deren Anpassung warten.

Wir geben einige Informationen und Tipps zu diesem Thema und bieten gleichzeitig allen UK-Rentnern - und denen die es noch werden – auf unserer Homepage (www.derVGB.de) ein Forum zur Diskussion und zum Informationsaustausch.

Wir sagen:

  • um was es geht und was zu tun ist wenn eine Rentenanpassung ausbleibt.
  • Welche Schritte ratsam sind wenn sich der Arbeitgeber "auf die Hinterbeine" stellt.
  • Welch traurige Rolle ver.di dabei spielt, die angebliche Gewerk-schaft für Gewerkschaftsbeschäftigte.
Um was es geht

Länger im Dienst befindliche Gewerkschaftsbeschäftigte sind in aller Regel von ihrem Arbeitgeber (der Mitglied in der UK ist) als Betriebsrentenberechtigte angemeldet. Sie beziehen mit dem Inkrafttreten des gesetzlichen Rentenanspruchs eine UK-Rente, die allerdings, je nach Einstellungsdatum, mit unterschiedlicher Bemessungsgrundlage gezahlt wird und damit unterschiedlich hoch ausfällt.

Wie jede dynamisierte Rente, ist auch eine Betriebsrente regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Wirtschaftliche Entwicklung, d. h., die Rente muss Schritt halten mit der Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie der Lebenshaltungskosten, nur um die wichtigsten Punkte zu nennen. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Seine Absicht: Sicherung des Lebensstandards der Rentenberechtigten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: wenn die Anpassung dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, dann darf sie unterbleiben. Der Arbeitgeber muss dies wirtschaftlich begründen. Hier der entsprechende Auszug aus dem Gesetz:

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BertAVG)
vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), Rechtsstand 1. Januar 2002

- Auszug -

 

Fünfter Abschnitt - Anpassung

§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1. des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen oder

2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,

2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder

3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Als laufende Leistung gelten nicht monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans.

 

Welche Maßstäbe sind an eine „wirtschaftliche Begründung“ anzulegen? Nach Auffassung des VGB muss der Arbeitgeber (zum Beispiel DGB) zu folgenden Punkten ausführlich und detailliert Stellung nehmen:

1. Ergebnisse der letzten drei Haushaltsjahre, aufgegliedert nach „Plan“ und „Ist“ durch Vorlage der Jahresabschlüsse in beglaubigter Form; Vorlage des laufenden Haus-haltsplans,

2. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der VTG des DGB der o. g. Jahre,

3. Geschäftsberichte der BGAG der o. g. Jahre, Darlegung des Anteils des DGB an deren Erträgen. Darlegung des heutigen, voraussichtlichen Verkaufswertes der in der BGAG vereinigten Gesellschaften,

4. Entwicklung der Jahresrechnungen, des Eigenvermögens, der Bankguthaben und der Rückstellungen des DGB in den o. g. Jahren,

5. eine Aufstellung aller Immobilien des DGB bzw. der VTG und deren Verkaufswert,

6. Ermittlung der ungedeckten Versorgungslasten der UK unter Berücksichtigung der Rücklagen bei der Hamburger Rückdeckungskasse,

7. Kosten der Anpassung für alle DGB-Betriebsrentner, inklusive der bisher unterbliebenen Anpassungen,

8. sowie alle sonstigen Wirtschaftsdaten, die Auskunft über die wirtschaftliche Lage des DGB in den betreffenden Zeiträumen geben.

Die Beschäftigten des DGB, wie auch verschiedener Mitgliedsgewerkschaften, haben seit etlichen Jahren (beim DGB seit 10 Jahren) keine Anpassung ihrer UK-Rente erfahren. Ein Schreiben, in dem die Nichtanpassung seitens der UK den Berechtigten mitgeteilt wurde, ging den UK-Rentnern letztmals 1997 zu. Seitdem ist die UK nur noch Befehlsempfängerin; sie handelt nur noch im Auftrag ihrer Mitglieder, auch in Fragen der Anpassung von Renten. Das heißt im Klartext: wenn eine Mitgliedsgewerkschaft es für opportun erachtet, Rentenleistungen anzupassen, so bezahlt sie diese und die UK führt sie aus. Damit ist das Solidaritätsprinzip über den Haufen geworfen: es gibt - nach dem Prinzip des punktuellen Löcherstopfens – Bevorzugte und Benachteiligte.

Die Nichtanpassung von UK-Renten ist von keiner Seite jemals plausibel und umfassend begründet worden. Es kommt aber noch mehr hinzu. Während früher die UK wenigstens noch die Rentner über die Nichtanpassung unterrichtete, hüllt sich der DGB voll in Schweigen. Er verstößt damit eindeutig gegen die gesetzliche Bestimmung, „dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage ... schriftlich“ darzulegen. Außerdem muss er (wie z.B. das Finanzamt bei der Festsetzung der Steuer) eine Rechtsbelehrung darüber erteilen, wie viel Zeit zum Widerspruch zur Verfügung steht, was geschieht, wenn kein fristgemäßer Widerspruch erfolgt usw. Mit lapidaren Schreiben werden dagegen vom DGB falsche Informationen verbreitet und UK-Rentner hinters Licht geführt. Da der DGB in krasser Form gegen das Gesetz verstößt, folgt daraus:

die unterlassene Anpassung der UK-Renten hat in keinem einzigen Fall rechtlichen Bestand.

Was zu tun ist, wenn eine Rentenanpassung ausbleibt

Dass alle Gewerkschaftsbeschäftigten die Praxis ihrer früheren Arbeitgeber widerspruchslos hinnehmen, kann nicht behauptet werden. In Seniorenausschüssen werden Resolutionen beschlossen und dem Arbeitgeber zugeleitet, Unterschriftenlisten laufen um, in denen die Anpassung gefordert wird, in Hessen gibt es eine ÖTV-Rentner-Gilde, die sich um diese Dinge kümmert. Es liegen den Arbeitgebern zahlreiche individuelle Anträge von Rentnern auf Anpassung vor. Wie ein derartiger Antrag aussehen kann, dokumentieren wir nachstehend als Arbeitshilfe am Fallbeispiel eines Kollegen:


Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand
Abteilung Personal
10178 Berlin


Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Bezug: Schreiben der Abteilung Personal vom 12.09.2000

 

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen

Nachdem auch ab 01.12.2000, also mit Eintritt in das fünfte Rentenjahr, meine UK-Rente unverändert geblieben ist, stelle ich hiermit erneut den Antrag auf sofortige Anpassung sowie auf Nachzahlung der Beträge, die ich bei rechtzeitiger Anpassung erhalten hätte.

Der Arbeitgeber hat bei Ablehnung der Anpassung die wirtschaftlichen Gründe der Ablehnung darzulegen. Davon kann in dem an mich gerichteten Schreiben des DGB vom 12.09.2000 wie auch im Schreiben der UK vom Juli 1997 nicht entfernt die Rede sein. Noch nicht einmal die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des DGB wurde mir dargelegt. An eine Begründung sind vielmehr jene Maßstäbe anzulegen, die dem von der Rechtsprechung gezogenen Rahmen genügen.

Sollte also mein Antrag wiederum abgelehnt werden, bitte ich um eine qualifizierte, umfassende und detaillierte Begründung. Nach wie vor behalte ich mir weitere geeignete Schritte vor.

 

Mit freundlichen Grüßen


Obwohl die darauf erfolgende DGB-Antwort an den Kollegen die schon erwähnten Formfehler enthielt und ein Widerspruch streng genommen überflüssig gewesen wäre, ist dieser binnen drei Monaten erfolgt. Wir empfehlen in allen Fällen, bei Ablehnung eines Antrags Widerspruch innerhalb von drei Kalendermonaten einzulegen.

Und dann? Was ist, wenn der Arbeitgeber sich nicht rührt, wie das in den allermeisten Fällen (Ausnahmen gibt es z. B. bei der früheren ÖTV) feststellbar war? Dann muss sich der UK-Rentner entscheiden, ob er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will oder nicht. Im Klartext: Protestschreiben, Anträge, Versammlungen, Unterschriftenlisten sind gut und richtig. Wer es jedoch dabei belässt, wird zum Papiertiger.

Welche Schritte ratsam sind, wenn sich der Arbeitgeber "auf die Hinterbeine" stellt.

Bleibt ein Antrag auf Anpassung der UK-Rente und auch der Widerspruch erfolglos (was bisher die Regel war), sollte der abschlägig Beschiedene nicht lange zögern und bei der Gewerkschaft, bei der er Mitglied ist, einen Antrag auf Rechtsschutz stellen. Am schnellsten und effektivsten wäre wohl der Schutz durch eine individuelle Rechtsschutz-Versicherung. Wer in einer solchen versichert ist, sollte sich hier Hilfe holen. Doch die Gewerkschaften sind unbedingt in die Pflicht zu nehmen! Sie müssen ihre satzungsgemäße Aufgabe erfüllen; wenn sie schon tarifpolitisch zugunsten der Gewerkschaftsbeschäftigten nur halbherzig oder gar nicht tätig werden (und dies auch aus rechtlichen und politischen Gründen gar nicht können!), dann sollen sie wenigstens diesem Mitgliederkreis rechtlich mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch wenn's schwer fällt. Wie schwer es ihnen fällt, davon soll gleich die Rede sein.

Dringender Rat: Nicht die Flinte ins Korn werfen! Nicht müde werden, wenn die Gewerkschaft meint, durch Nichtbeantwortung eines Antrages erledige sich die Angelegenheit von selbst! Ganz offiziell bei der zuständigen Gewerkschaft einen Rechtsschutzantrag stellen. Gegebenenfalls nachhaken, bohren und den VGB informieren, wenn Rechtsschutz von der zuständigen Gewerkschaft verweigert wird.! Und notfalls die Gewährung von Rechtsschutz durch das Amtsgericht erzwingen.

Der DGB und seine Gewerkschaften müssen durch eine Flut von Anträgen und Prozessen gedrängt werden, in Bewegung zu kommen. Und die Gewerkschaften müssen Rechtsschutz gewähren. Sonst müsste ja die Frage vertieft gestellt werden, ob die Mitgliedsbeiträge an die richtige Adresse gehen.

Welch traurige Rolle "ver.di" dabei spielt, die angebliche Gewerkschaft für Gewerkschaftsbeschäftigte.

„ver.di – kompetent.“ So ist's zu hören. Mag ja sein, im Bankensektor, in der Druckindustrie, bei der Post. Wir bezweifeln es nicht. Doch im Hinblick auf die Gewerkschaftsbeschäftigten können wir den Werbespruch nicht bestätigen. Weil sich nichts tut. Bereits 1995 hatte der VGB seinen Mitgliedern gesagt: „Die HBV wird nichts für Euch tun.“ Dies gilt für ver.di, unter Einschluss ihrer anderen Gründungsmitglieder, entsprechend.

Eine dreiste Behauptung? Mitnichten! Der Nachweis, dass es in der ver.di Mitglieder

1. Ordnung und Mitglieder 2. Ordnung gibt, ist leicht zu führen. Für erstere gelten alle Pflichten, aber auch alle Rechte. Letztere, die Gewerkschaftsbeschäftigten, haben nur die Pflicht, an ihre Arbeitgeberin Beiträge zu zahlen.

Schon die Rechtsschutzrichtlinie der ver.di macht einen Unterschied zwischen Mitgliedern 1. Ordnung und Mitgliedern 2. Ordnung. Für erstere wird Rechtsschutz unkompliziert gewährt. Rechtsschutzgenehmigungen für Gewerkschaftsbeschäftigte bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsabteilung der Bundesvorstandsverwaltung. Das dauert! Und wie lange das dauert! Es sind uns Fälle bekannt, da bekam das Mitglied erst nach Wochen Post, aber nicht mit der erhofften Genehmigung des schriftlich eingereichten Antrages, sondern – mit einem Antragsformular. Dahinter steckt immer die Hoffnung: vielleicht gibt „er“ ja auf!

Wie ein solcher Antrag von ver.di konkret behandelt wird, sei hiermit am Beispiel eines Kollegen dokumentiert:

Der Kollege hatte am 12.09.2000 und nochmals am 10.04.2001 einen Anpassungs-Antrag an den DGB gerichtet, war abschlägig beschieden worden und hatte sich am 25.04.2001 als ver.di-Mitglied an den Landesbezirk Hessen der ver.di gewandt, mit einem Rechtsschutzantrag. Es vergingen Wochen, Monate ohne konkretes Ergebnis. Dann, am 13.07.2001 (!) wurde die vom Antragsteller benannte Anwältin von ver.di beauftragt, eine „außergerichtliche Einigung mit dem DGB“ zu versuchen. Als wenn das nicht schon versucht worden wäre! Der Versuch schlug fehl, wie zu erwarten war. Aber ver.di hatte Zeit gewonnen – und vielleicht gibt „er“ ja auf!

Die „Begleitmusik“ des ver.di-Auftrags an die Anwältin erlaubt einen tiefen Einblick in die ver.di-Seele (es folgen Original-Zitate von ver.di, Landesbezirk Hessen, Fachbereich Medien):

„Man muss Verständnis dafür haben, wenn der DGB sich sträubt, die Finanzen offen zu legen. Die IG Medien tut sich leichter, von Burda die Offenlegung der Zahlen zu verlangen als vom DGB.“ (03.07.2001)

„Es muss hier sehr vorsichtig vorgegangen werden, denn eine Klage, ausgerechnet gegen den DGB, das wäre ja wohl das Letzte.“ (25.07.2001)

„Es soll vermieden werden, dass der DGB ‚aufs Kreuz' gelegt wird. Auch muss die Frage nach der Solidarität gestellt werden.“ (25.07.2001)

„... ist sicher Verständnis dafür aufzubringen, dass der außergerichtliche Weg im ‚Innenverhältnis' etwas stärker strapaziert wird als gegenüber einem Kontrahenten außerhalb.“ (09.08.2001)

Die Monate gingen ins Land, ohne dass die Angelegenheit auch nur einen Schritt vorankam. Zwei Schreiben der Anwältin mit der Aufforderung an den DGB, entweder die Anpassung vorzunehmen oder die Weigerung wirtschaftlich zu begründen, blieben zunächst unbeantwortet und erst nach einer Beschwerde, gerichtet an den DGB-Vorsitzenden, wurde mit einem schlampigen Brief geantwortet, der keinerlei wirtschaftliche Begründung enthielt.

Darauf stellte der Kollege am 26.11.2001 bei ver.di erneut einen Antrag auf Rechtsschutz, diesmal ausdrücklich mit dem Ziel, den Klageweg zu beschreiten:



Ver.di
Fachbereich IG Medien
60329 Frankfurt a. M.



Anpassung der UK-Leistungen



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in o. g. Angelegenheit muss, nach nunmehr sieben Monaten, leider festgestellt werden, dass sich der DGB bisher in keiner Weise bewegt hat. Weder ist die Anpassung vorgenommen worden noch ist für die Nichtanpassung eine wirtschaftliche Begründung vorgelegt worden. Zwei Briefe der RA'in ..., die ich in Kopie beifüge, blieben unbeantwortet. Gegen die gesetzlichen Bestimmungen liegt somit ein eindeutiger Verstoß vor.

Es ist nun an der Zeit, sofort Klage zu erheben bzw. die Klage vorzubereiten. Hierfür beantrage ich Rechtsschutz. (...)

 

Die Rechtsschutzzusage erwarte ich bis zum 20.12.2001. Vielen Dank!

 

Mit freundlichen Grüßen


Inzwischen sind wieder drei Monate ins Land gegangen, ohne dass die ver.di in irgend einer Weise auf den Antrag reagierte: Schweigen im Walde. Diese Gewerkschaft ist offensichtlich unwillig, unfähig oder ungeeignet, Interessen von Gewerkschaftsbeschäftigten zu vertreten. Sie ist das, was man im gewerkschaftstheoretischen Sprachgebrauch eine „gelbe Gewerkschaft“ nennt: mit dem Arbeitgeber verfilzt.

Normalerweise wäre dieser Vorgang ein Grund zum Austritt. Doch hier stellt sich die Frage, ob ein Austritt der ver.di gelegen käme, wäre sie damit doch aus allen Nöten befreit. So leicht will der Kollege es dieser „Gewerkschaft“ nicht machen. Er möchte den Weg des Antrags bis zur abschließenden Entscheidung der ver.di erleben.

Inzwischen hat ein anderer Kollege (vorerst auf eigene Kosten) vor dem Arbeitsgericht Stuttgart in Sachen Anpassung gegenüber der früheren ÖTV Erfolg gehabt. Die gleiche Gewerkschaft ver.di, die sich in Frankfurt hinsichtlich Rechtsschutz so schwer tut, hat in Stuttgart den Anpassungsanspruch teilweise anerkannt. Merke: ein wenig Druck reicht manchmal schon!

Zusammenfassung:

Wir empfehlen, in folgenden Schritten vorzugehen:

   1. Antrag auf Anpassung an den früheren Arbeitgeber

   2. Bei Ablehnung Widerspruch innerhalb von 3 Monaten, Aufforderung, der         Arbeitgeber möge die Ablehnung fundiert und detailliert begründen. Bei der         Frage „Was ist eine fundierte und detaillierte Begründung?“ ist sicher unser         eingangs aufgeführter Katalog hilfreich.

   3. Wird die Rente weder angepasst noch erfolgt eine wirtschaftliche Begründung         dafür: Rechtsschutzantrag an die Gewerkschaft, in der der Rentner / die         Rentnerin organisiert ist. Hilfsweise Einschaltung einer         Rechtsschutzversicherung. Als letztes Mittel: Durchsetzung des         satzungsgemäßen Rechtsschutzanspruchs durch das Amtsgericht.

   4. Übergabe des Vorgangs an einen Anwalt / eine Anwältin mit dem Ziel der         Klageerhebung.

 

 

Kontaktanschriften:

Horst Hochgreve
Dreieichring 49
63225 Langen

Telefon & Fax: 06103/27403

                           VGB
                         Offenbacher Straße 28
                         63165 Mühlheim

                         Tel : 06108/793392
                         Fax: 06108/794519

                         vgbbuero@gasacetho.de
                         www.derVGB.de

 

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